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GLÖZ 8: Begrünung von Brache

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GLÖZ 8: Sonderregelung für Nordrhein-Westfalen entfällt

Ab sofort gilt auch in NRW: eine aktive Begrünung von Brache mit Gräsermischung ist auch möglich! Bedingung ist, es müssen mindestens zwei Arten enthalten sein. Das teilte die Landwirtschaftskammer heute in ihrem Informationsdienst MIR Nr. 31 mit.

Die für Nordrhein-Westfalen vorgesehene Sonderregelung ist damit gefallen. Laut dieser waren für GLÖZ 8 – Mindestanteil von nichtproduktiven Flächen (§ 19 - § 23 GAP-KondVO) Mischungen aus verschiedenen Gräsern nicht zulässig. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat nun in einer bundesweit geltenden Auslegung klargestellt: Es kommt darauf an, dass zwei Arten verwendet werden und das können auch zwei Gräserarten, zwei Kleearten etc. sein. Die Nutzartcodes sind hier nicht ausschlaggebend.

Mögliche Mischungen zur Brachebegrünung finden Sie in unserem GAP Ratgeber sowie die Kontaktdaten unserer GAP Experten.