NRW - Ackerrandstreifen

 

  AS 1.1  AS 1.2  AS 1.3
Einsaatstärke in kg/ha

35

35

35

Arten

%

%

%

Gräser

 

Rohrglanzgras
Lieschgras

14

17

17

Knaulgras

14

17

17

Deutsches Weidelgras

14

17

14

Wiesenschwingel

14

17

17

Rotschwingel

14

17

17

Leguminosen
Wiesen-Rotklee

3

3

Weißklee

1

1

Hornklee

1

1

Inkarnatklee

5

5

Zottelwicke

5

5

Zwischenfrüchte
Gelbsenf

4

 

4

Winterrübsen

1

 

2

Winterraps

1

 

2

Ölrettich

2

 

2

Phacelia

1

 

1

Wild(futter)pflanzen
Buchweizen

6

 

7

AS 1.1:
Ackerschonstreifenmischung für alle Standorte und Flächen sowie eine Standzeit von I bis 5 Jahren
AS 1.2:
Ackerschonstreifenmischung auf Flächen mit Raps-Saatgutvermehrung und Zuckerrübenfruchtfolgen sowie eine Standzeit von I bis 5 Jahren
AS 1.3:
Ackerschonstreifenmischung für Flächen in Wasserschutzgebieten sowie eine Standzeit von I bis 5 Jahren

Für die Anlage der Blühstreifen bzw. Blühflächen sind ausschließlich die in NRW festgelegten Saatmischungen aus verschiedenen standortangepassten Pflanzenarten zu verwenden und entsprechende Belege für eine Überprüfung im Betrieb bereitzuhalten. Die Einsaat der Blühstreifen ist möglichst im Herbst, spätestens jedoch bis zum 15. Mai des Folgejahres, vorzunehmen. Die Blühstreifen sind sofern sie an andere Stelle verlegt werden sollen- bis zur Ernte der Hauptfrucht, wenigstens aber bis zum 31. Juli – stehen zu lassen.

Auf den Blühstreifen dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.

Auf den Blühstreifen sind außer Pflegemaßnahmen und etwaigen Nachsaaten keine anderweitigen Bearbeitungsmaßnahmen zugelassen und die Blühstreifen sind, außer für die genannten Maßnahmen, nicht zu befahren. Für den Fall, dass Pflegemaßnahmen notwendig sind, dürfen diese nicht im Zeitraum vom 1. April bis 31. Juli vorgenommen werden. 3.10 Der Aufwuchs der Blühstreifen darf nicht genutzt werden.