
Stilllegungsanteil 2006
Der Stilllegungsanteil liegt bundesweit bei 8,4 %. Im Gegensatz zu früheren
Verordnungen sind nun alle Kulturen beihilfefähig, d.h. auch Rüben,-
Kartoffeln,- Obst- und Gemüseflächen (Dauerkulturen wie z.B. Steinobst gehören
nicht zu den Obstflächen). Die still zu legenden Flächen müssen eine
Mindestgröße von 0,1 ha und eine Mindestbreite von 10 m haben. Mit dem 15.
Januar beginnt der Stilllegungszeitraum und endet am 31. August. In der Zeit vom
1. April bis zum 15. Juli dürfen stillgelegte Flächen nicht gemulcht, gehäckselt
oder geschnitten werden. Der Aufwuchs auf der Stilllegungsfläche darf nicht
genutzt werden und muß vor Ende Zeitraumes auf der Fläche verteilt werden.
Ebenso dürfen bis zum 15. Januar des kommenden Jahres keine zur Vermarktung
bestimmte pflanzliche Erzeugnisse (z.B. Blumenkohl) angebaut werden. Wegen
dieser Auflagen ist vor einer Selbstbegrünung zu warnen, da die meisten
Unkräuter dann aussamen und die Folgebekämpfung sich erschwert und mit höheren
Kosten verbunden ist. Eine gezielte Begrünung mit den Grünbrachemischungen GB-1
bis GB-6 ist daher sehr empfehlenswert. Folgende Vorteile haben die
Grünbrachemischungen GB-1 bis GB-6.
- Strukturverbesserung stark zerfahrenerer Böden
- Unkrautunterdrückung
zur Kostensenkung in den Folgekulturen
- Humusanreicherung zur Steigerung der
biologischen Aktivität der Böden
- Biologische Schädlingsbekämpfung bei
starkem Schädlingsbefall
- Erosions- und Gewässerschutz
- Nachgewiesene
Ertragssteigerung der Folgefrüchte bis in die zweite
Nachfrucht